Trennung / Scheidung
Mit Hilfe einer Psychotherapie gelingt es die natürlichen Phasen einer Trennung leichter durchzustehen. Beginnend mit dem Gefühl des Nicht-wahr-haben-Wollens, dem Aufbrechen von massiven Gefühlen der Verzweiflung und Wut, über die ersten Schritte der Neuorientierung bis zum Erlangen eines neuen emotionalen Gleichgewichts begleite und unterstütze ich sie.
Warum ist es nach dem Scheitern einer Beziehung wichtig sich damit auseinanderzusetzen?
Der Erkenntnisschritt, den eigenen Anteil am Scheitern einer Beziehung zu erkennen, ist Voraussetzung um in der darauf folgenden Beziehung nicht wieder dieselben Fehler zu begehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sonst in einer neuen Beziehung wieder dieselben Beziehungsmuster ablaufen und man sich mit hoher Treffsicherheit wieder einen ähnlichen Partner sucht ist sehr groß. Nutzt man jedoch die Zeit der Trennung um sich selbst ein Stück besser kennenzulernen und sich weiterzuentwickeln, dann kann aus einer schwierigen Zeit im Leben etwas sehr Positives entstehen.
Lesetipp Wenn der Partner geht. Doris Wolf
Psychologische Elternberatung bei einvernehmlicher Scheidung
Ab 01. Februar 2013 wurde im österreichischen Familienrecht vieles reformiert und damit ergeben sich wesentliche Änderungen bei Rechten und Pflichten von Vätern und Müttern. So ist für jede einvernehmliche Scheidung §95 Abs. 1a AußStrG eine Bescheinigung über ein Beratungsgespräch hinsichtlich „der spezifisch aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse der Kinder“ vorzulegen. Die Bescheinigung benötigen sämtliche ScheidungskandidatInnen.
Die Interessen und das Wohl des Kindes sollen durch das neue Gesetz in vor Gericht ausgetragenen Obsorge- und Kontaktrechtskonflikten deutlich in den Vordergrund gerückt werden. Dies bedeutet aber auch, dass alle Paare in Österreich, die eine einvernehmliche Scheidung anstreben, gesetzlich verpflichtet sind, Elternberatung in Anspruch zu nehmen. Bei strittiger Scheidung besteht eine solche allgemeine gesetzliche Verpflichtung zwar nicht, das Pflegschaftsgericht hat aber nach § 107 Abs. 3 AußStrG die Möglichkeit, den Eltern eine Beratung im Sinn des § 95 Abs. 1a AußStrG (oder auch eine umfassendere) aufzutragen. Nähere Informationen unter www.bmfj.gv.at
Die Termine sind individuell zu vereinbaren. Paare können gemeinsam oder getrennt diese Beratung in Anspruch nehmen.